Viele kosmetische Produkte kommen täglich in Kontakt mit Haut und Schleimhaut. Sicherheit für die Konsumenten ist daher oberstes Gebot. Strenge Gesetze durch das Kosmetikrecht kontrollieren den gesamten Produktionsprozess, von der Auswahl der Rohstoffe bis zum fertigen Kosmetikprodukt.

Kosmetikrecht: Die EU-Kosmetikverordnung 

Kosmetikprodukte und Inhaltsstoffe sind durch die EU-Kosmetikverordnung geregelt. Konsumenten können innerhalb der EU sicher sein, dass ihre Kosmetikprodukte den gleichen Qualitätsanforderungen unterliegen, dass die Produkte nach den gleichen Regeln hergestellt, dokumentiert und kontrolliert werden – egal ob sie in Österreich, Portugal oder Großbritannien sind.

Das Kosmetikrecht ist ein dynamisches Recht. Neue Erkenntnisse aus der Forschung fließen kontinuierlich in die Gesetzgebung ein.

Die Kosmetikverordnung regelt die Kennzeichnung von kosmetischen Produkten, ihre Inhaltsstoffe, die Sicherheitsbewertung sowie die Produktinformationen und Nachweise, die Hersteller erbringen müssen. Verordnung besteht aus dem Grundtext und technischen Anhängen. Der Grundtext wird nach Abstimmung von EU-Rat und EU-Parlament in den Änderungsrichtlinien aktualisiert. Die technischen Anhänge werden von der EU-Kommission laufend an den Stand der Wissenschaft angepasst.

Was ist ein Kosmetikprodukt?

Der EU-Kosmetikverordnung unterliegen folgende Produkte: „Stoffe oder Zubereitungen – die äußerlich mit verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen, Schleimhäuten, der Mundhöhle in Berührung kommen und zwar zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.“

Die Abgrenzung zu anderen Produkten, wie Arzneimitteln oder Bioziden, ist im Kosmetikrecht damit klar geregelt. Kosmetische Produkte reinigen, pflegen, verschönern und halten gesund. Im Gegensatz zu medizinischen Produkten heilen und behandeln sie keine Krankheiten, und sie zerstören keine Schadorganismen wie z.B. Biozide.

Das regelt die EU-Kosmetikverordnung

In der Verordnung ist u.a. geregelt, was als kosmetisches Produkt gilt, wer die „verantwortliche Person“ des Mittels ist, welche Verpflichtungen der Handel hat und wie die Notifizierung, die zentrale EU-weite Erfassung von Kosmetika, stattfindet.

Bevor Kosmetikprodukte auf den Markt kommen, muss eine Sicherheitsbewertung durch unabhängige Toxikologen oder interne Experten erstellt werden. Unabhängige Gutachter unterziehen jedes Produkt einer Individualprüfung.

Alle Kosmetikhersteller sind verpflichtet sogenannte Produktdossiers bereit zu halten. Diese geben Auskunft über

  • die genaue Zusammensetzung des Kosmetikprodukts.
  • seine Ausgangsstoffe.
  • die Methode der Herstellung.
  • die Sicherheitsbewertungdes Produktes sowie Name, Adresse und Qualifikation des Gutachters.
  • beobachtete unerwünschte Effekte des Produktes.
  • Art und Zahl der Konsumentenreklamationen.
  • Nachweis der Wirksamkeit: Damit können die Konsumenten sicher sein, dass die kosmetischen Produkte halten, was sie versprechen. Der Nachweis ist bei allen Produktangaben erforderlich, die über den Grundnutzen des Produktes hinausgeht.

Die Sicherheitsbewertung von Kosmetikprodukten ist im Kosmetikrecht klar geregelt. Der Sicherheitsbericht setzt sich aus den Sicherheitsinformationen und der Sicherheitsbewertung zusammen und enthält Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung des kosmetischen Mittels.

Auch der Zugang zu Produktangaben (Produktinformationsdatei) für die Behörden ist klar definiert. Die Verordnung sieht vor, dass Informationen zur verantwortlichen Person leicht zugänglich gemacht werden müssen. Sind mehrere Adressen angeführt, muss die Adresse der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei von der Behörde geprüft werden kann, hervorgehoben werden. Diese Adresse ist üblicherweise unterstrichen.

SCCS: Unabhängige Toxikologen für laufende technische Anpassung

Input für technische Anpassungen kommt vom wissenschaftlichen Beratungskomitee der EU, dem Scientific Committee on Consumer Safety, kurz SCCS. Die unabhängigen Toxikologen des Beratungskomitees werden von der EU-Kommission auf Grund ihrer medizinisch-technischen Qualifikation nominiert. Sie arbeiten im Auftrag der Kommission.

Auch aktuelle Studien, Medienberichte und Konsumentenanfragen können Anlass für eine Neubewertung kosmetischer Inhaltsstoffe sein. Die Toxikologen sind unabhängig und haften für ihre Bewertungen. Die Ergebnisse fließen laufend in das Kosmetikrecht ein.