Naturkosmetik und Recht: Naturkosmetika unterliegen, wie alle kosmetischen Mittel, dem europäischen Kosmetikrecht. Ein wesentlicher, seit Jahren bestehender Unterschied zu herkömmlicher Kosmetik ist allerdings, dass in der europäischen Kosmetikverordnung keine gesetzliche Regelung für den Begriff Naturkosmetik verankert ist. Naturkosmetik ist daher kein geschützter Begriff.

Es existieren lediglich privatrechtliche Richtlinien und Empfehlungen. Dennoch haben EU-weit alle für kosmetische Mittel zuständigen Behörden die Aufgabe, die Konsumenten vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und Irreführung zu vermeiden.

Naturkosmetik und Recht in Österreich: Richtlinie Naturkosmetik im Codexkapitel B 33

Ein wichtiger Schritt des Gesundheitsministeriums: Die vierte Auflage des Codexkapitels B 33 Naturkosmetik vom 14.1.2009 im Österreichischen Lebensmittelbuch. Der Codex hat zwar nicht die rechtliche Bedeutung eines Gesetzes oder einer Verordnung, er spiegelt aber die Verbrauchererwartung eines Landes wider.

Der Codex dient als Richtlinie für die Produktion und Vermarktung von Naturkosmetika und hat dem Gericht gegenüber die Bedeutung eines „objektiven Sachverständigengutachtens“. Wer die Auslobung „Naturkosmetik gemäß Codexkapitel“ auf Produkten führen will, muss die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an alle kosmetische Mittel sowie die Kriterien des Codexkapitels erfüllen. Wer darüber hinaus noch die Auslobung „geprüfte Codexqualität“ anbringen möchte, muss dies durch einen vom Gesundheitsministerium gemäß §73 nominierten Gutachter vor dem Inverkehrbringen des Produktes bestätigen lassen. Bei Öko-/Biokosmetik müssen zusätzlich Nachweise über Herkunft und Anbau der Inhaltsstoffe aus biologischer Produktion erfolgen.

Naturkosmetik und Recht: Besonderheiten

Darüber hinaus gibt es für Naturkosmetik spezielle Richtlinien. Nach dem österreichischen Codexkapitel B33 werden Naturkosmetika mit wenigen Ausnahmen fast ausschließlich aus Naturstoffen hergestellt. Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung sind nur

  • einfache physikalische,
  • mikrobiologische und
  • enzymatische Verfahren erlaubt.

Nicht eingesetzt werden gentechnisch veränderte Stoffe, synthetische Farb- und Duftstoffe, die meisten Verfahren zur Herstellung von waschaktiven Substanzen wie Sulfatierung oder Phosphorisierung sowie Erdölprodukte wie Paraffine. Wenn möglich, sollen die Rohstoffe aus kontrolliert-biologischem Anbau sein.