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Kosmetikrecht: EU-weites Recht gibt Sicherheit

Viele kosmetische Produkte kommen tagtäglich in Kontakt mit Haut und Schleimhaut. Sicherheit für die Konsumenten ist daher oberstes Gebot. Strenge Gesetze kontrollieren den gesamten Produktionsprozess, von der Auswahl der Rohstoffe bis zum fertigen Kosmetikprodukt.

 

Das Kosmetikrecht ist ein dynamisches Recht. Neue Erkenntnisse aus der Forschung fließen kontinuierlich in die Gesetzgebung ein. In Österreich ist die Kosmetikverordnung im Lebensmittelgesetz verankert. Diese Gleichstellung mit Lebensmitteln macht deutlich, wie streng rechtliche Bestimmungen und Kontrollen im Kosmetikbereich sind.

 

Die nationalen Bestimmungen sind eng an die EU-Kosmetikrichtlinie angelehnt und EU-konform. Konsumenten können somit innerhalb der EU sicher sein, dass ihre Kosmetikprodukte den gleichen Qualitätsanforderungen unterliegen, dass die Produkte nach den gleichen Regeln hergestellt, dokumentiert und kontrolliert werden – egal ob sie in Österreich, Portugal oder Norwegen sind.

 

Die EU-Kosmetikrichtlinien existieren seit 1976. Sie regeln die Kennzeichnung von kosmetischen Produkten, ihre Inhaltsstoffe, die Sicherheitsbewertung sowie die Produktinformationen und Nachweise, die Hersteller erbringen müssen. Die Kosmetikrichtlinien bestehen aus dem Grundtext und technischen Anhängen. Der Grundtext wird nach Abstimmung von EU-Rat und EU-Parlament in den Änderungsrichtlinien aktualisiert. Die technischen Anhänge werden von der EU-Kommission laufend an den Stand der Wissenschaft angepasst.

Was ist ein Kosmetikprodukt?

Den EU-Kosmetikrichtlinien unterliegen folgende Produkte: „Stoffe oder Zubereitungen – die äußerlich mit verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen, Schleimhäuten, der Mundhöhle in Berührung kommen und zwar zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.”

 

Die Abgrenzung zu anderen Produkten, wie Arzneimitteln oder Bioziden, ist damit klar geregelt. Kosmetische Produkte reinigen, pflegen, verschönern und halten gesund. Im Gegensatz zu medizinischen Produkten heilen und behandeln sie keine Krankheiten, und sie zerstören keine Schadorganismen wie beispielsweise Biozide.

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SCCS: Unabhängige Toxikologen sorgen für die laufende technische Anpassung

Input für technische Anpassungen kommt vom wissenschaftlichen Beratungskomitee der EU, dem Scientific Committee on Consumer Safety, kurz SCCS. Die unabhängigen Toxikologen des Beratungskomitees werden von der EU-Kommission auf Grund ihrer medizinisch-technischen Qualifikation nominiert. Sie arbeiten im Auftrag der Kommission. Auch aktuelle Studien, negative Medienberichte und Konsumentenanfragen können Anlass für eine Neubewertung kosmetischer Inhaltsstoffe sein. Die Toxikologen sind nicht nur unabhängig, sondern haften auch für ihre Bewertungen.

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Das ist in den Kosmetikrichtlinien geregelt

Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Die Hersteller müssen Firmennamen und -adresse, den Mindestinhalt, Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und die Produktionsnummer angeben. Bei nicht selbsterklärender Produktpräsentation geben die Hersteller die Funktion an. So muss beispielsweise nicht erklärt werden, dass ein Haarshampoo die Haare reinigt und pflegt. Ob eine Creme für Hände, Gesicht oder Körper verwendet wird, aber schon.

  • Sicherheitsbewertung für alle Kosmetikprodukte. Bei allen Produkten muss, bevor sie auf den Markt kommen, eine Sicherheitsbewertung durch unabhängige Toxikologen erstellt werden. Kosmetikprodukte müssen sicher und toxikologisch unbedenklich sein. Deshalb unterziehen unabhängige Gutachter jedes Produkt einer Individualprüfung.
  • Produktunterlagen machen Kosmetikprodukte und ihre Herstellung transparent
  • Alle Kosmetikhersteller sind verpflichtet, sogenannte Produktdossiers bereit zu halten. Diese geben Auskunft über
    • die genaue Zusammensetzung des Kosmetikprodukts
    • seine Ausgangsstoffe
    • die Methode der Herstellung
    • die Sicherheitsbewertung des Produktes sowie Name, Adresse und Qualifikation des Gutachters
    • beobachtete unerwünschte Effekte des Produktes
    • Art und Zahl der Konsumentenreklamationen
  • Nachweis der Wirksamkeit: Damit können die Konsumenten sicher sein, dass die kosmetischen Produkte auch halten, was sie versprechen. Der Nachweis ist bei allen Produktangaben erforderlich, die über den Grundnutzen des Produktes hinausgeht.

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Die 7. Änderungsrichtlinie bringt Verbesserung

Im Frühjahr 2003 beschlossen EU-Rat und EU-Parlament nach jahrelangen Verhandlungen die 7. Änderungsrichtlinie. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Das heißt: Alle neu in Verkehr gebrachten Produkte unterliegen den Bestimmungen.

 

Hauptpunkte sind

  • ein allgemeines Tierversuchsverbot,
  • die Kennzeichnung bestimmter Duftstoffe,
  • weitergehende Angaben zur Haltbarkeit kosmetischer Produkte sowie
  • die erweiterte und besser zugängliche Produktinformation.

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EU-weites Verbot für Tierversuche

Mit der 7. Änderungsrichtlinie gelang EU-weit ein wichtiger Schritt für den Tierschutz. Seit September 2004 dürfen fertige kosmetische Produkte nicht mehr an Tieren getestet werden. In Österreich sind Tierversuche für kosmetische Fertigprodukte bereits seit 1999 verboten. Dabei ist es unerheblich, ob die Kosmetikprodukte in Österreich hergestellt oder importiert wurden.

 

Für kosmetische Rohstoffe tritt das Verbot von Tierversuchen im März 2009 in Kraft. Ausnahmen gibt es nur für die Bestimmung von drei toxikologischen Endpunkten: Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Reproduktions-Toxizität und Toxikokinetik. Für diese Tests gibt es derzeit keine Ansätze für Alternativen. Daher wurde die Frist bis März 2013 verlängert.

 

Mit diesem allgemeinen Verbot von Tierversuchen hebt sich die EU-Kosmetikrichtlinie vom Chemikalienrecht ab. Denn alle Rohstoffe unterliegen dem Chemikalienrecht, egal ob sie später in der Medizin oder der Kosmetik oder für andere Zwecke eingesetzt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob sie natürlichen Ursprungs sind oder synthetisch hergestellt wurden. Ob neue Wirkstoffe für Menschen unbedenklich sind, muss vor der Verwendung toxikologisch überprüft werden. In der Regel führen die Rohstoffhersteller diese vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen durch. Die dabei gewonnenen Daten werden für alle späteren Verwendungszwecke genutzt.

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Duftstoffe: Neue Deklaration hilft Allergikern

Mit der 7. Änderungsrichtlinie sind 26 Duftstoffe extra gekennzeichnet. Denn nach einer aktuellen Bewertung des SCCS können diese 26 Duftstoffe bei Duftstoffallergikern eine allergische Reaktion auslösen. Dank der aufgeschlüsselten Kennzeichnung der einzelnen Parfumstoffe müssen auch Duftstoffallergiker nicht auf einen Duft verzichten. Oft ist die allergische Reaktion nur auf einen einzelnen Duftstoff zurückzuführen - dieser kann mit Hilfe des Allergieausweises und der INCI-Deklaration vermieden werden. Übrigens: Weniger als ein Prozent aller allergischen Reaktionen werden durch Duftstoffe ausgelöst.

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Haltbarkeit nach dem Öffnen

Ein kosmetisches Produkt, das ungeöffnet weniger als 30 Monate haltbar ist, trägt ein Haltbarkeitsdatum. Mit der 7. Änderungsrichtlinie wird diese Angabe ergänzt: Für Produkte, die länger als 30 Monate halten, müssen die Hersteller angeben, wie lange die Produkte nach dem Öffnen haltbar sind. Neben dem Symbol eines geöffneten Tiegels wird die Zeitspanne angegeben, wie lange das Produkt nach dem Öffnen verwendet werden kann. Für bestimmte Produkte sind Ausnahmen vorgesehen: Produkte und Produktmuster, die zur Einmalanwendung vorgesehen sind, Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht wirklich verderben können, wie etwa After Shaves sowie Spraydosen, die nicht geöffnet werden.

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Erweiterte Produktinformation

Die 7. Änderungsrichtlinie schreibt eine weitergehende Produktinformation über die verwendeten Inhaltsstoffe in Produkten vor. Diese Detailinformation ist bereits Praxis, wurde aber durch die Kosmetikrichtlinie bestätigt. Außerdem verbietet das Kosmetikrecht den Einsatz von Inhaltsstoffen, die beim Menschen krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsschädigend wirken können, sogenannte CMRs.

 

Dabei wurden verdächtige Inhaltsstoffe in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 umfasst Substanzen, die bekanntermaßen beim Menschen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsschädigend wirken. Bei Stoffen der Kategorie 2 bestehen hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme. In Kategorie 3 sind Substanzen, bei denen ein Verdacht aufgetaucht ist, der aber wissenschaftlich nicht belegt wurde. Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen in kosmetischen Produkten nicht eingesetzt werden. Substanzen in der Kategorie 3 werden nochmals vom SCCS überprüft, bevor sie verwendet werden dürfen. Für die Kosmetikhersteller bedeutet diese Regelung keine Umstellung. Stoffe der ersten beiden Kategorien werden schon seit Jahren nicht mehr verwendet. Auch bei den rund 850 neu zu bewertenden Substanzen der Kategorie 3 werden 99 Prozent nicht verwendet.

 

Download 7. Änderungsrichtlinie (pdf-Datei, 145 kb)

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